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E-Rechnung: Bundesfinanzministerium äußert sich

In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2026 (und damit nach unserem Online-Seminar) hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) noch einmal zu Fragen der E-Rechnung geäußert. Unter anderem ging es dabei um E-Rechnungen bei Bauleistungen. Das BMF hat hierzu ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses im strukturierten Teil nur die gewerkemäßig aufgeteilten Summen erhalten sein müssen ein menschenlesbares detailliertes Leistungsverzeichnis im Anhang eingebettet sein muss. Wenn technisch möglich, kann das detaillierte Leistungsverzeichnis auch als strukturierte Datei übermittelt werden.

Regelung für E-Rechnungen bei Bauleistungen gelockert

Zusätzlich hat das BMF festgelegt, dass es in einer Schlussrechnung in Form einer E-Rechnung nicht beanstandet wird, wenn der Abzug der bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen innerhalb des strukturierten Teils vorgenommen wird (Feld BT-113 „paid amount“) und Angaben über Details im Freitextfeld (Feld BT-22 „invoice note“) erfolgen. Alternativ kann der Abzug der Abschlagszahlungen in einem unstrukturierten Anhang erfolgen.

Aufgrund der großen Herausforderungen rund um das Thema E-Rechnung, gerade auch in der Baubranche, hat das BMF zusätzlich erklärt, dass es auf Sanktionen verzichten wird, wenn anstelle einer gesetzlich verpflichtenden E-Rechnung eine sogenannte „sonstige Rechnung“ (also beispielsweise Rechnung in Papierform oder im PDF-Format) gestellt wird.

Das gesamte BMF-Schreiben finden Sie im Anhang.

Foto: AdobeStock